Vereinssatzung des TSV 1960 Herbertshofen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „TURN- UND SPORTVEREIN 1960 HERBERTSHOFEN e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 86405 Meitingen-Herbertshofen und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
– Abhaltung eines geordneten Turn- Sport- und Spielbetriebes.
– Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte.
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen. – Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Ausschusssitzung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und / oder in sonstiger Weise sich grober und / oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung / Ordnungen des Vereins schuldig gemacht hat.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am Beginn eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form der Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nichtüberschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
Der Vorstand
Der Vereinsausschuss
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Zulässigkeit von Zuwendungen
Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
a) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf den Grundlagen eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach§ 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
b) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
c) Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereines.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Schatzmeister*
Schriftführer*
(* Bei Bedarf können Stellvertreter hinzugewählt werden)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten – Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch BGB.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren oder länger gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstands-Ämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein
Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 10.000 der vorherigen Zustimmung den Vereinsausschuss bedarf.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(8) Auf Antrag des Vorstandes ist der Vereinsausschuss (§ 9) berechtigt im Bedarfsfall einen Mitarbeiter zu den Vorstandschaftssitzungen mit Stimmrecht zu berufen.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes den
Abteilungsleitern/innen dem/der Vereinsjugendleiter/in
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Die Anzahl der Beisitzer ist maximal auf so viel Personen begrenzt, wie Abteilungen im Verein bestehen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der
Tagungszeit und der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen
Inhalt nach zu bezeichnen sind. Statt schriftlicher Einladung ist auch die Veröffentlichung in dem Bürgerbrief des Marktes Meitingen möglich. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Vereinsorganen sowie von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sie müssen dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Einberufenden schriftlich 8 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Später eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitglieder Versammlung ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit bejaht. Anträge auf Satzungsänderungen können als Dringlichkeitsanträge nicht behandelt werden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen d)
Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren oder länger gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich selbständig im Rahmen der Vereinssatzung tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(3) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. In besonderen Fällen kann das Amt des Abteilungsleiters von mehreren Personen ausgeübt werden, wobei bei Abstimmungen im Vereinsausschuss nur eine Stimme zählt.
(4) Die Abteilungsleitung wird in der Abteilungsversammlung gewählt.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist dem Markt Meitingen mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 Datenschutz
1. Regelung zum Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern sowie von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:
− Name
− Adresse
− Nationalität
− Geburtsort
− Geburtsdatum
− Geschlecht
− Telefonnummer
− E-Mailadresse
− Bankverbindung
− Abteilungszugehörigkeit
− Zeiten der Vereinszugehörigkeit
− Funktion im Verein
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: − Name
− Vorname
− Geburtsdatum
− Geschlecht
− Sportartenzugehörigkeit
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten
Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
− Abteilung Badminton meldet an den Bayerischen Badminton Verband BBV, für die Meldung von Spielerpässen und Mannschaften:
Name, Vorname, Geburtsdatum
− Abteilung Fußball meldet an den Bayerischen Fußballverband BFV, für die Meldung von Spielerpässen und Mannschaften:
Name, Vorname, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht
− Abteilung Karate meldet an Deutscher Karateverband DKV, für die Jahresmeldung: Name, Vorname, Geburtsdatum sowie an Bayerischer Karatebund, für die Meldung von Prüfungen und Prüfungsergebnissen: Name, Vorname, Geburtsdatum
− Abteilung Tischtennis meldet an den Bayerischen Tischtennisverband BTTV, für die Meldung von Spielerpässen und Mannschaften: Name, Vorname, Geburtsdatum
− Abteilung Turnen meldet keine Daten an den Bayerischen Turnverband BTV
− Abteilung Dart meldet an den Bayerischen Dartverband e.V., für die Meldung von Spielerpässen und Mannschaften:
Name, Vorname, Geburtsdatum
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen“ zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein, abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung, nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht darauf:
− Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten
− Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind
− Dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind
− Der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen
− Seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die Vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
2. Mitgliedschaftspflichten
(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
− Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
− Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung
Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird durch den Vorstand erlassen. Des Weiteren wird der Vorstand ermächtigt die Datenschutzordnung künftig (an z.B. gesetzliche Änderungen) anzupassen.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung vom 26.10.1973, mit den Änderungen vom 27.02.1988, 13.03.2009, 14.07.2009, 02.06.2019.
(2) Die Änderung wurde am 24.03.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.

